Präambel
Die Unternehmen der THOMSEN GROUP International Strategy Consultants, in short TGISC®, so auch die THOMSEN GROUP Resulting GmbH TGISC, Dynamic Office in Charge: Gänsemarkt 43,
20354 Hamburg (Visitors) | PO box: THOMSEN GROUP, 20105 Hamburg und die THOMSEN GROUP Strategy GmbH TGISC, Dynamic Office in Charge: Gänsemarkt 43, 20354 Hamburg (Visitors) | PO box:
THOMSEN GROUP, 20105 Hamburg (nachfolgend einheitlich „TGISC®“), erbringen für ihre nationalen und internationalen Mandanten komplexe und hochindividualisierte Leistungen der
Strategieberatung. Um eine optimale Zusammenarbeit zwischen der TGISC® genannt, und dem Mandanten mit dem Ziel des beiderseitigen Erfolgs zu fördern, werden bestimmte, regelmäßig
auftretende Fragen im Vorwege als Beratungsbedingungen in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen geklärt.
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsschluss
Die nachstehenden Beratungsbedingungen gelten für alle Verträge, Bestellungen, Aufträge, Lieferungen und Dienstleistungen zwischen dem Mandanten und dem jeweiligen Unternehmen der
TGISC®, mit dem der Mandant einen Vertrag schließt. Sie sind Bestandteil der gesamten Geschäftsbeziehung. Soweit auch der Mandant Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, gehen die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der TGISC® vor, es sei denn, die Parteien vereinbaren schriftlich etwas anderes. Mündliche Nebenabreden, Zusagen und Vertragsänderungen sind nur
wirksam, wenn sie die TGISC® schriftlich bestätigt. Dies gilt auch für einen Verzicht auf dieses Formerfordernis. Eine durch Email übermittelte Erklärung steht der Schriftform
gleich.
Angebote der TGISC® sind freibleibend.
§ 2 Verschwiegenheitspflicht
Die TGISC® verpflichtet sich, sämtliche ihr im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Mandanten bekannt werdenden Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht besteht
nach Vertragsende fort, ferner für den Fall, dass ein Vertragsschluss nicht zustande kommt. Der Mandant willigt in die Weitergabe von Informationen einschließlich von
Geschäftsgeheimnissen ein, soweit dies für die Zusammenarbeit mit Dritten erforderlich ist. Die Einwilligung gilt unabhängig davon, ob der Mandant oder die TGISC® den Dritten
beauftragt hat oder beauftragen soll. Auf Wunsch des Mandanten macht die TGISC® die Zusammenarbeit mit Dritten davon abhängig, dass der jeweilige Dritte eine gesonderte Erklärung über
seine Verschwiegenheitspflicht abgibt.
Der Mandant verpflichtet sich, die ihm über die TGISC® bekannt werdenden Geschäftsgeheimnisse einschließlich solcher Inhalte und Strategien, die dem Mandanten als Präsentation der
Arbeitsergebnisse der TGISC® mitgeteilt werden (auch hinsichtlich Vorarbeiten, Überlegungen, Konzeptionen und sonstigen Ausarbeitungen), vertraulich zu behandeln. Die
Arbeitsergebnisse der TGISC® darf der Mandant nur im Rahmen des Vertragszwecks verwenden, abwandeln, an Dritte weitergegeben oder sonst verwerten. Im Zweifel ist die ausdrückliche
Zustimmung der TGISC® einzuholen.
§ 3 Signierung
Die TGISC® ist berechtigt, die von ihr erstellten Arbeitsergebnisse angemessen zu signieren und in ihrer Kommunikation auf die Betreuung des Mandanten hinzuweisen. Dies gilt nicht,
wenn die Vertragsparteien dieses Recht schriftlich ausschließen.
§ 4 Leistungsumfang
Der Umfang der von der TGISC® zu erbringenden Leistungen richtet sich nach den individuellen Vereinbarungen.
Sofern keine individuelle Vereinbarung getroffen oder abweichende Regelungen vereinbart wurden, ist für alle Realisierungsleistungen (unabhängig davon, ob diese von der TGISC®, dem
Mandanten oder Dritten ausgeführt werden) eine Gesamtstrategie die Basis aller folgenden Leistungen. In keinem Fall enthält die vereinbarte Vergütung für die Gesamtstrategie,
unabhängig davon, ob deren faktischer Aufwand oder eine Kombination aus Anerkennungshonorar und Erfolgsprämie beglichen werden, sogenannte Realisierungsleistungen. Näheres zur
Vergütung siehe §9 Vergütung.
Eine wettbewerbsrechtliche Prüfung oder eine Prüfung der Schutz- oder Eintragungsfähigkeit von Schutzrechten übernimmt die TGISC® nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit dem
Mandanten. Ohne eine gesonderte Vereinbarung prüft der Mandant die Arbeitsergebnisse der TGISC® vor ihrer Verwendung im Hinblick auf die (wettbewerbs-)rechtliche Zulässigkeit und ggf.
auf die Schutz- und Eintragungsfähigkeit von Schutzrechten. Soweit der Mandant Zweifel an der Zulässigkeit, der Schutz- oder Eintragungsfähigkeit hat, unterrichtet er die TGISC®
hiervon unverzüglich. Die Vertragsparteien erörtern in diesem Fall das weitere Vorgehen gemeinsam.
Die TGISC® ist nicht verpflichtet, erstellte Dateien, Entwürfe, Konzepte oder ähnliches an den Mandanten herauszugeben, es sei denn, die Herausgabe wurde ausdrücklich vereinbart.
Bei Herausgabe ist der Mandant nur dann berechtigt, die herausgegebenen Dateien zu verändern, wenn die TGISC® der Veränderung ausdrücklich zustimmt. Im Übrigen besteht eine
Herausgabepflicht nur, soweit die Herausgabe des jeweiligen Arbeitsmittels für die Vertragsdurchführung notwendig ist.
§ 5 Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Mandanten
Der Mandant verpflichtet sich, die TGISC® rechtzeitig über Art, Umfang und Zeitfolge der in Auftrag gegebenen Leistungen zu unterrichten sowie alle für die ordnungsgemäße
Durchführung des Auftrags benötigten Informationen und Unterlagen fristgerecht und kostenlos zur Verfügung zu stellen. Sofern bei diesen Unterlagen besondere Vertraulichkeitsstufen
vorliegen und damit zu beachten sind, unterrichtet der Mandant die TGISC®. In der Realisierungsphase gilt insbesondere für das Presence-P, Placement-P und People-P: Soweit die
Vertragsparteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren, übergibt der Mandant hierfür der TGISC® ausschließlich zur Veröffentlichung und Vervielfältigung freigegebene Vorlagen
(Fotos, Modelle oder sonstige Unterlagen). Vor Ausführung einer Vervielfältigung legt die TGISC® dem Mandanten Korrekturmuster vor. Die Vervielfältigung erfolgt erst nach
ausdrücklicher Zustimmung durch den Mandanten. Die TGISC® überwacht die ordnungsgemäße Durchführung der beauftragten Maßnahmen.
Der Mandant stellt der TGISC®, unabhängig von den Ansprechpartnern in Vorständen oder Geschäftsführungen, mindestens einen sachkundigen Ansprechpartner zur Verfügung, der mit den
zur reibungslosen Durchführung erforderlichen Möglichkeiten und Befugnissen (Beschaffung von Unterlagen oder Informationen, Freigaben etc.) ausgestattet ist. Der Ansprechpartner muss
die erforderlichen Entscheidungen entweder selbst treffen können oder kurzfristig herbeiführen können.
Wenn Protokolle bzw. Auftragsbestätigungen erstellt und dem anderen Vertragspartner zur Verfügung gestellt werden, sind diese für die weitere Projektbearbeitung verbindlich, sofern
der Vertragspartner zustimmt oder nicht innerhalb von acht Tagen widerspricht. Soweit der Mandant weiß oder wissen muss, dass die TGISC® mit der Ausführung der jeweiligen Leistung
bereits begonnen hat, muss der Widerspruch unverzüglich erfolgen.
Der Mandant prüft die von der TGISC® gelieferten Arbeitsergebnisse. Für alle Leistungen der TGISC® gilt § 377 HGB.
In der Realisierungsphase gilt insbesondere für das Presence-P, Placement-P und People-P:
Soweit der Mandant nicht ausdrücklich darauf besteht, bei Foto-, Funk-, Film-, Fernseh- oder anderen Produktionen anwesend zu sein und Regieentscheidungen zu treffen, obliegen diese
Entscheidungen allein der TGISC®. Nachträgliche Änderungen sind gesondert zu vergüten.
Von etwaigen Ansprüchen, die Dritte infolge einer Änderung des Auftrags durch den Mandanten gegenüber der TGISC® geltend machen, stellt der Mandant die TGISC® frei.
§ 6 Beauftragung und Angebote Dritter
Die TGISC® ist berechtigt, die ihr übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder geeignete Dritte mit der Ausführung der Arbeiten zu beauftragen. Soweit die TGISC® für die
Auftragsabwicklung Fremdangebote einholt oder eine Ausschreibung vorbereitet oder durchführt, der Mandant den Auftrag aber anderweitig vergibt, berechnet die TGISC® für die
Angebotseinholung ein gesondertes Entgelt, das sich nach dem tatsächlichen Zeit- und Kostenaufwand auf Grundlage der Honorarliste der TGISC® bemisst. Wird ein Fremdauftrag über die
TGISC® abgewickelt, ist die TGISC® berechtigt, eine gesonderte Handlingcharge zu erheben, deren Höhe sich nach der Honorarliste der TGISC® bemisst.
Einzelaufträge bis Euro 5.000,00 sowie Aufträge im Rahmen laufender Arbeiten bedürfen nicht der vorherigen Einholung von Kostenvoranschlägen und keiner Einwilligung des
Mandanten.
Der Mandant ist zur Beauftragung Dritter im Rahmen der von der TGISC® für den Mandanten betreuten Aufgaben nur aufgrund ausdrücklicher Zustimmung der TGISC® berechtigt.
§ 7 Lieferung
Wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, sind von der TGISC® angegebene Lieferfristen und Liefertermine unverbindliche Leistungszeitbestimmungen.
Verbindlich vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine verlieren ihre Verbindlichkeit, wenn der Mandant seinen Mitwirkungspflichten (Beschaffung von Unterlagen oder Lieferung von
Informationen, Freigaben etc.) selbst nicht vereinbarungsgemäß, insbesondere nicht rechtzeitig nachkommt. Lieferfristen und Liefertermine verlängern sich bei Eintritt
unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Machtbereichs der TGISC® liegen, um die Dauer des Bestehens der Hindernisse, soweit solche Hindernisse auf die Lieferung von
erheblichem Einfluss sind. Beginn und Ende etwaiger Hindernisse zeigt die TGISC® dem Mandanten unverzüglich an. Soweit eine Verlängerung der Lieferfristen bzw. eine Verschiebung von
Lieferterminen für den Mandanten unzumutbar ist, kann dieser vom Vertrag zurücktreten. Als unzumutbar gilt im Zweifel eine tatsächliche oder voraussichtliche Verzögerung von mehr als
acht Wochen, es sei denn, sie ist durch den Mandanten zu vertreten.
Soweit die TGISC® verpflichtet ist, Produkte, Vorlagen, Dateiträger oder sonstige Arbeitsmittel zu übereignen, behält sie sich das Eigentum hieran bis zur vollständigen Zahlung
sämtlicher Honorarforderungen aus der Geschäftsbeziehung vor. Über etwaige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware unterrichtet der Mandant die TGISC®
unverzüglich. Der Mandant überreicht dazu die für eine Intervention erforderlichen Unterlagen. Die Unterrichtungspflicht besteht auch bei Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig
davon hat der Mandant Dritte bereits im Vorhinein auf die an den Produkten, Vorlagen, Dateiträgern und sonstigen Arbeitsmitteln bestehenden Rechte hinzuweisen. Die Kosten einer
Intervention durch die TGISC® trägt der Mandant, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten.
§ 8 Übertragung von Nutzungsrechten
Mit vollständiger Zahlung der von der TGISC® jeweils abgerechneten Leistungen erwirbt der Mandant die Nutzungsrechte an den jeweils bezahlten Leistungen, unabhängig davon, ob diese
urheberrechtlich geschützt sind oder nicht.
Vorgenannte Zahlungen und Leistungen beziehen sich insofern auch auf Vereinbarungen, die für eine bestimmte Laufzeit geschlossen sind; die vorbezeichnete Nutzungsrechtsübertragung
gilt daher erst nach Begleichung der, sich ggf. aus Teilsummen zusammengesetzten, Gesamt-Verbindlichkeit. Nutzungsrechte können vorher jedoch bereits erteilt werden, dieses bedarf
aber der Schriftform.
Die Nutzungsrechte sind auf die vertraglich vereinbarten Zwecke beschränkt, insbesondere auf das vereinbarte bzw. relevante Vertriebsgebiet, die Vertragsdauer (sowie in der
Realisierungsphase gilt insbesondere für das Presence-P, Placement-P und People-P die vereinbarte Auflage. Im Zweifel erstreckt sich das Nutzungsrecht nicht auf weitere Auflagen.)
Eine Weiterübertragung an Dritte ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der TGISC® zulässig. Der Mandant ist nicht berechtigt, die während der Durchführung des Auftrags vorgelegten
Vorschläge zu verändern, unabhängig davon, ob diese urheberrechtlich geschützt sind oder nicht.
Soweit die TGISC® Dritte zur Erfüllung der ihr obliegenden Leistungen heranzieht, erwirbt sie das Nutzungsrecht in dem mit dem Mandanten vereinbarten Umfang und überträgt es dem
Mandanten nach vorbezeichneter Maßgabe.
§ 9 Vergütung
Die Vergütung der TGISC® besteht aus folgenden Elementen:
Wenn die Vertragsparteien die Vergütung der TGISC® nicht ausdrücklich vereinbaren, vergütet der Mandant die Leistungen der TGISC® in Höhe der in der Honorarliste
genannten Tagessätze, wobei ein Mindest-(Anerkennungs-)Honorar von Euro 100.000,00 p.a. gilt. (Die Vergütung der Leistungen mit einem reduzierten Anerkennungshonorar
setzt die Vereinbarung einer Erfolgsprämie voraus.)
Zusätzlich zu Aufwands- bzw. Anerkennungshonoraren vergütet der Mandant die Leistungen der TGISC® mit einer Erfolgsprämie in Höhe von 25% auf die Differenz meist zwischen erwartetem
und faktischen Erfolg; in jedem Fall soll die Erfolgsprämie, die sich ausnahmslos auf die jeweils vereinbarte Leistung bezieht (siehe dazu auch: §4 Leistungsumfang) Auch mit der
Vereinbarung einer Erfolgsprämie als Vergütung einer Strategie sind in keinem Fall Realisierungsleistungen, die immer separat zu vergüten sind, geschuldet.), sich an angemessener
Beteilung am angestrebten (und erreichten) Erfolg orientieren.
Als angemessen gilt hierbei eine “positive Verdopplung“ zum Ausgleich des unternehmerischen Risikos der TGISC® bezogen auf den Prozentsatz, um den der faktische Aufwand auf das
Anerkennungshonorar reduziert wurde. Beispiel: Sofern das Anerkennungshonorar um 60% niedriger als der faktische Aufwand definiert wurde, soll die Erfolgsprämie (bei Erreichen oder
Überschreiten des definierten Erfolges, definiert als “Grenzwert”) den faktischen Aufwand um 120% überkompensieren; sofern das Anerkennungshonorar um 40% niedriger als der faktische
Aufwand definiert wurde, soll die Erfolgsprämie (bei Erreichen oder Überschreiten des definierten Erfolges, definiert als “Grenzwert”) den faktischen Aufwand um 80% überkompensieren.
Hierzu wird meist eine individuelle Erfolgsprämie bezogen auf die den festgelegten Grenzwert übersteigenden Beträge geschuldet. Insofern resultiert eine Aufteilung der den Grenzwert
übersteigenden Beträge in einem bestimmten Verhältnis, z.B. 20% Erfolgsprämie für die TGISC®, 80% verbleiben bei dem Mandanten. Bis zur Begleichung des faktischen Aufwandes der TGISC®
fließen die den Grenzwert übersteigenden Beträge vollständig an die TGISC®; dieses soll jedoch nicht zu einer Abweichung von der vereinbarten Vergütung führen. Insofern können die
Zahlungen aus der Erfolgsprämie die, sofern nichts anderes vereinbart wurde, jährlich erfolgen und frühestens 7 Jahre nach Beendigung (jeglicher) Zusammenarbeit enden, in Folgejahren
geringer sein, als sich in dem betreffenden Jahr ergeben würde, nämlich für den Fall, dass im Vorjahr, respektive den Vorjahren, zum vereinbarten vorrangigen Ausgleich des faktischen
Aufwandes mehr gezahlt wurde als sich nach der prozentualen Erfolgsprämiendefinition ergab. Ziel ist es folglich, dass bei Erfolg der faktische Aufwand der TGISC® vorrangig
ausgeglichen wird, aber auch im Durchschnitt der Jahre, in denen Erfolgsprämien gezahlt werden, die prozentuale Erfolgsprämie nicht überschritten oder überzahlt wird.
Soweit keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, berechnet die TGISC® solche Leistungen, für die die TGISC® Dritte beauftragt hat, mit 19% des jeweiligen Rechnungsbetrags weiter.
Die TGISC® behält sich vor, mit dem Mandanten ein individuelles Mindesthonorar zu vereinbaren.
Soweit die von der TGISC® gelieferten Arbeitsergebnisse vom Mandanten oder Dritten im Ausland verwertet werden sollen, ist diese Verwertung gesondert zu vergüten.
Bei einer Erhöhung des jährlichen Gesamtbudgets erhöht sich die Vergütung der TGISC® entsprechend. Verringert der Mandant das jährliche Gesamtbudget, so berechnet sich die Vergütung
der TGISC® auf das im Vorjahr für das Geschäftsjahr mitgeteilte Gesamtbudget. Da die TGISC® es favorisiert, vom Jahresbudget unabhängige, individuelle Jahreshonorare zu definieren,
ist die TGISC® gern bereit, mit dem Mandanten eine individuelle Vereinbarung zu treffen.
Soweit der Mandant an die TGISC® erteilte Aufträge ändert, die die Planung oder Ausführung der Leistungen der TGISC® in mehr als nur unerheblichem Umfang beeinflussen, oder Aufträge
-soweit möglich- ganz oder teilweise storniert, zahlt der Mandant die zuvor vereinbarte Vergütung nebst aller diesbezüglichen Einnahmen der TGISC®, jeweils abzüglich 20% ersparter
Aufwendungen, daneben sämtliche bis zur Mitteilung der Änderung entstandenen Aufwendungen. Beiden Vertragsparteien bleibt der Nachweis vorbehalten, die ersparten Aufwendungen seien
höher oder niedriger. Von etwaigen Ansprüchen, die Dritte infolge der Auftragsänderung oder Stornierung bzw. der hierdurch erforderlich werdenden Maßnahmen gegen die TGISC® geltend
machen, stellt der Mandant die TGISC® frei.
Honorarliste für Tagessätze (in EUR). C-Suite - CEO: 12.400,00. C-Level: 9.500,00. Executive Vice President: 7.500 Consulting - Leitung Beratung: 5.800,00. Senior Beratung:
5.200,00. Beratung: 3.600,00. Junior Beratung: 2.000,00. Leitung Strategie: 5.800,00. Strategie: 4.900,00. Support - Operating Management: 2.820,00. Programmierung / Internet /
Schnitt: 1.960,00. Hausproduktion /-fertigung: 920,00.
Reise- und Transportkosten, die für Reisen bzw. Lieferungen zum Mandanten oder zum in Rede stehenden Ort entstehen, werden von der TGISC® in Höhe der tatsächlich entstehenden und
nachzuweisenden Kosten berechnet. Der zeitliche Aufwand für die Reisen wird nach den Stundensätzen der Honorarliste berechnet. Bei der Überwachung von Film-, Funk- und
Fernseharbeiten, Drucküberwachung und Druckabnahmen ist die aufgewendete Zeit nach Maßgabe der Honorarliste der TGISC® zu vergüten.
Service-Dienstleistungsgebühr/-honorar: Zu allen Rechnungen von Dritten, wird zusätzlich ein Dienstleistunghonorar von 19% erhoben.
§ 10 Zahlungsbedingungen
Die von der TGISC® in Rechnung gestellten Leistungen zahlt der Mandant innerhalb von zehn Tagen nach Zugang der Rechnung. Sämtliche Preise verstehen sich in Euro und als
Nettopreise, zu denen die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzuzurechnen ist. Die TGISC® gewährt keine Skonti. Skonti Dritter werden an den Mandanten weitergeben.
Die auf ein Geschäftsjahr entfallende Vergütung der TGISC® ist im Voraus zu Beginn des Geschäftsjahres zu zahlen. Wenn nicht etwas anderes vereinbart wird, ist der Mandant
berechtigt, die Vergütung jeweils zum 1. eines Monats wie folgt zu zahlen: Im ersten Vertragsjahr 33% der Jahresvergütung im ersten Vertragsmonat und den verbleibenden Jahresbetrag in
3 gleich hohen Teilbeträgen. In den folgenden Jahren in 4 gleich hohen Teilbeträgen. Dies gilt nicht, wenn der Mandant mit einem Teilbetrag länger als vierzehn Tage in Verzug ist. In
diesem Fall ist die Gesamtjahresvergütung sofort fällig.
Soweit das Gesamtbudget des Mandanten innerhalb eines Geschäftsjahres sich erheblich auf einen bestimmten Zeitraum des Geschäftsjahres konzentriert, können die Vertragsparteien
vereinbaren, dass die Vergütung in ungleichen Teilbeträgen zu entrichten ist. Die Einzelheiten sind gesondert zu vereinbaren und sollen schriftlich festgehalten werden. Unabhängig
davon ist die TGISC® berechtigt, für von ihr erbrachte Teilleistungen Abschlagzahlungen zu verlangen, deren Höhe sich nach dem Verhältnis der erbrachten Teilleistung zu der zu
erbringenden Gesamtleistung richtet.
Die TGISC® ist berechtigt, für Auslagen, die für die Zwecke des Mandanten eingesetzt werden sollen, rechtzeitig vor dem Entstehen des Auslagenerstattungsanspruchs einen
entsprechenden Vorschuss zu verlangen.
Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn sie auf dem Konto der TGISC® eingegangen bzw. bei Scheckzahlung die Gutschrift vorbehaltlos erfolgt ist.
§ 11 Verzug, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Der Mandant kommt nach Ablauf der in § 10 genannten Zahlungsfrist in Verzug. Die TGISC® ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu
berechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten. Die TGISC® ist bei Verzug des Mandanten berechtigt, noch ausstehende vertragliche
Verpflichtungen gegenüber dem Mandanten nur gegen Vorauszahlung oder gegen Sicherheitsleistung in voller Höhe zu erbringen. Ferner ist die TGISC® berechtigt, an den Mandanten
übertragene Nutzungsrechte bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zu widerrufen. Die TGISC® ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der
Verzug länger als vierzehn Tage andauert. Der Mandant kann mit Gegenansprüchen nur aufrechnen, soweit diese rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Ein Zurückhaltungsrecht
kann nur geltend gemacht werden, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Soweit die TGISC® auf Mitwirkungsleistungen des Mandanten angewiesen ist und der Mandant diese Leistungen nicht ordnungsgemäß, insbesondere nicht rechtzeitig erbringt, tritt kein
Verzug der TGISC® ein.
§ 12 Haftung
Die TGISC® haftet nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns. Für eine von der TGISC® zu vertretende Pflichtverletzung haftet die TGISC® nach den gesetzlichen
Voraussetzungen. Verlangt der Mandant Schadensersatz, so haftet die TGISC® nur für vorhersehbare Durchschnittsschäden und beschränkt auf 5% des Auftragswertes. Weitergehende Ansprüche
des Mandanten sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern die TGISC® im Einzelfall eine Garantie übernommen hat, ferner nicht für die Verletzung von Kardinalpflichten und bei
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der TGISC® oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der TGISC® beruhen. Hinsichtlich anderer Schäden haftet die TGISC® nur im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
hinsichtlich des eigenen Verhaltens sowie hinsichtlich des Verhaltens eines gesetzlichen Vertreters und Erfüllungsgehilfen.
Die TGISC® haftet nicht, wenn sie aufgrund von Vorlagen, Vorgaben und/oder Freigaben des Mandanten gehandelt hat. Dies gilt nicht, wenn die TGISC® pflichtwidrig den Mandanten nicht
auf das im jeweiligen Fall bestehende Risiko bei der Umsetzung hingewiesen hat.
Soweit die Vertragsparteien vereinbart haben, dass die TGISC® abweichend vom System mit FutureAssets® und LiveResearch® für den Mandanten Analyse-Leistungen nur der sekundären
Marktforschung zu erbringen hat, nutzt die TGISC® lediglich Daten von Anbietern und sonstigen Quellen, die sie für zuverlässig hält. Die TGISC® arbeitet zu diesem Zweck mit
renommierten Instituten zusammen. Für die Richtigkeit der erlangten Daten haftet die TGISC® unabhängig vom Umfang der Tätigkeit nicht. Soweit die TGISC® im Einzelfall Zweifel an der
Richtigkeit bestimmter Daten hat, weist sie den Mandanten darauf hin und erörtert mit dem Mandanten das weitere Vorgehen (Beschränkung des Datenmaterials, Auswertung anderer Quellen,
Umstellung auf Primärforschung, das innowait-System mit FutureAsset® und LiveResearch® etc.).
Der Mandant stellt die TGISC® von Ansprüchen Dritter frei, wenn die TGISC® auf ausdrücklichen Wunsch des Mandanten gehandelt hat. Für rechtliche Prüfungen ist der Mandant
verantwortlich, wobei die TGISC® auf ausdrücklichen Wunsch des Mandanten eine rechtliche Absicherung in Form einer gesondert zu vergütenden Fremdleistung zur Verfügung stellt. Die
TGISC® wird dem Mandanten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns rechtliche Prüfungen empfehlen.
Soweit die TGISC® auf Veranlassung des Mandanten Dritte mit Leistungen beauftragt, die nicht zum vereinbarten Leistungskatalog der TGISC® gehören (Fremdleistungen), haftet die TGISC®
nicht für die Arbeitsergebnisse der beauftragten Dritten. Soweit die TGISC® auf Vorleistungen Dritter angewiesen ist und der jeweils beauftragte Dritte Arbeitsergebnisse nicht
rechtzeitig beibringt, haftet die TGISC® nicht. Soweit der TGISC® Schadensersatzansprüche gegen den Dritten zustehen, tritt sie diese bis zur Höhe des Schadens des Mandanten an diesen
ab.
Soweit Schadensersatzansprüche gegen die TGISC®, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Mandanten beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen
sind, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres, nachdem der Anspruch entstanden ist.
§ 13 Kündigung
Jeder Vertragspartner kann den Vertrag nach den individuell vereinbarten Bedingungen kündigen. Die TGISC® weist darauf hin, dass von einer Kündigung des Vertrages nicht solche
Verträge betroffen sind, die die TGISC® in Erfüllung der vertraglichen Leistungen im Interesse des Mandanten mit Dritten geschlossen hat (Festaufträge). Die aus diesen Verträgen mit
Dritten resultierenden Verpflichtungen des Mandanten erlöschen nicht automatisch durch die Kündigung des Vertrages zwischen der TGISC® und dem Mandanten. Die Verpflichtungen des
Mandanten aus den mit Dritten geschlossenen Verträgen, Vertragslaufzeiten, Kündigungsmöglichkeiten etc. richten sich nach dem Inhalt der jeweiligen Verträge. Der Mandant erklärt sich
bereit, diese Verpflichtungen auch nach dem Ende des Vertrags bzw. der Zusammenarbeit zwischen der TGISC® und dem Mandanten zu erfüllen.
Wenn die Vertragsparteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren, ist die TGISC® nicht verpflichtet Produkte, Vorlagen, Dateiträger oder sonstige Arbeitsmittel aufzubewahren.
Dem Mandanten überlassene Arbeitsmittel sind auf Verlangen nach Abwicklung des Vertrags an die TGISC® zurückzugeben, es sei denn, die Parteien haben etwas anderes vereinbart.
§ 14 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort für alle sich aus der Geschäftsbeziehung zwischen der TGISC® und dem Mandanten ergebenden Leistungspflichten ist Hamburg, wenn nicht die Parteien ausdrücklich etwas
anderes vereinbart haben. Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung zwischen der TGISC® und dem Mandanten ist ausschließlich Hamburg, soweit der Mandant Kaufmann,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder in Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Es gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland.
§ 15 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Mandanten einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird
hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Stand: Juli 2020